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Mietminderung; Anforderungen an den Schallschutz
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Der BGH hat nunmehr zu den Anforderungen des Schallschutzes im Mietrecht Stellung genommen und die Voraussetzungen genannt, unter denen von einem Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB auszugehen ist.
Von einem Mangel der Mietsache ist auszugehen, wenn die vertragliche Sollbe-schaffenheit von der Istbeschaffenheit abweicht. Fehlen vertragliche Vereinba-rungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, was in der Regel bei Fragen des Schallschutzes der Fall sein dürfte, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Er-richtung des Gebäudes. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz, können die Mieter nicht als ge-schuldet voraussetzen.
Völlig zu Recht weist der BGH darauf hin, dass die Grundsätze, die der Bausenat des Bundesgerichtshofs für die werkvertragliche Haftung zu den Schallschutznor-men aufgestellt hat, nicht auf Mietverhältnisse übertragbar sei. Im Werkvertrags-recht haftet der Werkunternehmer neben der vertraglich geschuldeten Sollbe-schaffenheit für einen Mindeststandard des Werkes, der sich aus der Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik ergibt. Eine solche Einstandspflicht könne vom Vermieter nicht gefordert werden, da dieser für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten habe, der Bauunternehmer indes nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfristen.
BGH-Urteil vom 07. Juli 2010, VIII ZR 85/09 – Quelle: Pressemitteilung Nr. 138/2010
