Berechnung der Tagessatzhöhe

Bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB.

Konkret wird die Tagessatzhöhe nach dem sogenannten Nettoeinkommensprinzip bemessen, § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach werden alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten berücksichtigt. Einzubeziehen ist alles, was dem Täter an Einkünften zufließt und wirtschaftlich gesehen, seine Leistungsfähigkeit bestimmt.

Das OLG Dresden hat sich nun der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen, wonach auch Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen sind. In der Entscheidung ging es dabei um Naturalbezüge von Asylbewerbern. Die Wertung des Gerichts bezieht sich jedoch auf jegliche Form von geldwerten Einkünften.

OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2009 - 2 Ss 163/09

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