Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes nach Tod des Patienten

In erbrechtlichen Streitigkeiten kommt es oft auf die Aussage des Arztes des Erblassers an. Dieser beruft sich häufig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht dann, wenn der Erblasser den Arzt nicht ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat.

Liegt, wie meistens, keine Äußerung des Erblassers vor, so ist der mutmaßliche Patientenwille zu ermitteln.

Will sich der Arzt auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen, muss er gewissenhaft prüfen und konkret darlegen, auf welche Gründe er seine Weigerung stützt. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass dem Erblasser daran gelegen hätte, eine zutreffende Nachlassregelung durchzuführen oder in Erbscheinsverfahren den richtigen Erben festzustellen, muss der Arzt aussagen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 – 12 W 538/15

Fundstelle: BeckRS 2016, 00896

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