Mängel am Gemeinschaftseigentum / Zurückbehaltungsrechte einzelner Eigentümer

Soweit bei neu erstellten Wohnungseigentumsanlagen Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums existieren, ist zwar auch der einzelne Erwerber berechtigt, bestehende Ansprüche durchzusetzen.

In der Regel existiert aber ein entsprechender Beschluss, auf dessen Grundlage die Gemeinschaft die Rechte verfolgt bzw. verfolgen lässt.

Die Existenz eines solchen Beschlusses führt indes nicht dazu, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr berechtigt ist, seinerseits Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu in seinem Beschluss vom 02.03.2010 - 21 W 8/10 aus, dass das Verlangen, derartige Mängel zu beseitigen, von jedem Eigentümer unabhängig davon gestellt werden kann, ob die Gemeinschaft einen darauf gerichteten Beschluss gefasst hat oder nicht.

Entscheidend ist, so das OLG Düsseldorf, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade nicht Vertragspartner der Bauträgerin ist und damit über die Ermächtigung nur zur aktiven Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist.

Jedwede andere Beurteilung der Rechtslage, die von einem Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts in einem solchen Fall ausginge, würde zu einem vollständigen Rechtsverlust bei dem einzelnen Wohnungseigentümer führen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2010 – 21 W 8/10

Fundstelle: IMR 2010, S. 295

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