BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich!

Am 22.09.2015 hat das Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 170/14 seine Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen geändert.

Der Kläger war seit Januar 2008 schwerbehindert und bis zu seinem Tod 2013 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog ab 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte.

Gegenüber den eingeklagten Urlaubsabgeltungsansprüchen aus dem Jahr 2009 wandte der verklagte Arbeitgeber ein, diese seien verfallen; als der Kläger verstarb und seine Erben den Rechtsstreit fortführten, berief sich der Arbeitgeber darauf, ein möglicher Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht vererbbar.

Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist weder durch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit noch durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente gehindert. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG verfallen Urlaubsansprüche eines erkrankten Arbeitnehmers erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Das BAG vertrat zuletzt im Jahr 2011 (Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 20/10) die Auffassung, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei höchstpersönlich. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe nehmen können, stehe ihm Urlaubsabgeltung zu, die an die Person des Arbeitnehmers knüpfend ebenso höchstpersönlich sei. Folge hiervon: stirbt der Arbeitnehmer, erlischt sein Abgeltungsanspruch.

Nach der jetzt geänderten Rechtsprechung ist nach dem BAG der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, auch wenn er nach urlaubsrechtlichen Vorschriften entstanden sei. Als solcher sei er weder von der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängig noch würde er mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen. Damit zähle er zum Vermögen des Arbeitnehmers und sei vererblich.

Tipp: Verstirbt ein Arbeitnehmer sollten die Angehörigen sofort prüfen, ob der Verstorbene noch offene Urlaubsansprüche hatte und deren Abgeltung verlangen.

Achtung: Tarifliche oder vertragliche Verfallfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen, gelten auch für die Angehörigen.

BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14

« zurück