Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses von GmbH-Geschäftsanteilen ohne Kapitalmaßnahmen, § 34 GmbHG

Seit der Einführung des MoMiG zum 01.11.2008 bestand Unsicherheit, ob ein Einziehungsbeschluss eines Geschäftsanteils Bestand haben kann, wenn nicht zeitgleich das Stammkapital durch eine Kapitalmaßnahme angepasst wurde.

Das rechtliche Problem lag darin, dass die Geschäftsanteile durch die Einziehung (Amortisation) vernichtet werden. Die Summe der Nennwerte der verbleibenden Geschäftsanteile stimmen nach der Amortisation daher nicht mehr mit der Stammkapitalziffer überein. Es wurde vertreten, dass ein solches Auseinanderfallen gegen das Konvergenzgebot des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG verstößt und es daher für einen wirksamen Einziehungsbeschluss einem gleichzeitigen Beschluss über eine Kapitalmaßnahme bedarf, durch den die Übereinstimmung beider Summen sicherstellt wird.

In seinem Urteil vom 02.12.2014 (II ZR 322/13) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Einziehungsbeschluss nicht allein deshalb nichtig ist, weil eine Kapitalmaßnahme unterblieben ist. Diese Rechtsfolge folge weder aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG noch aus der Gesetzessystematik. Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses richtet sich, so der BGH, allein nach den Voraussetzungen des § 34 GmbHG.

Nach Auffassung des BGHs sprechen gute Gründe dafür, die Entscheidung den Gesellschaftern zu überlassen, wie sie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital (zu einem späteren Zeitpunkt) wiederherstellen wollen. So kann es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder einen Rechtsstreit zur Höhe der Abfindung abzuwarten, bevor eine konkrete Kapitalmaßnahme beschlossen wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2014 - II ZR 322/13

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