Schadenersatzpflicht § 43 II GmbHG

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26.10.2009 (II ZR 222/08) entschieden, dass eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 II GmbHG auslöst, wenn der Geschäftsführer gegen ein Verbot verstößt, das durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

Als solche Verbote kommen § 30 GmbHG (Verbot der Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens) und § 64 GmbHG (Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) in Betracht.

Im entschiedenen Fall hatte der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm gegebenes Darlehen teilweise zurückgezahlt, ohne es vorher gekündigt zu haben.

Auch hält der BGH einen förmlichen Gesellschafter-Beschluss mit Beschlussniederschrift nicht für erforderlich. Dies zu verlangen, wäre nach Ansicht des Senats eine nutzlose Förmelei.

BGH, Urteil vom 26.10.2009 - II ZR 222/08

Fundstelle: NJW 2010, 64 f.

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