Gemeinschaftsordnung / AGB-Kontrolle

In seinem Urteil vom 20.11.2020 zu Aktenzeichen V ZR 196/19 hat sich der BGH mit zwei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten wohnungseigentumsrechtlichen Fragen befasst.

In Literatur und Rechtsprechung wurde die Frage diskutiert, ob die AGB rechtlichen „Verbraucherschutzbestimmungen" auch auf Regelungen einer Gemeinschaftsordnung anwendbar sind, diese also einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 ff. BGB unterliegen. Diskutiert wurde dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der teilende Eigentümer entsprechende Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung vorgibt und damit die Regelungen „einseitig auferlegt" sein könnten, was wiederum ein Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht und damit einer Korrektur bedürfe. Zwar seien die AGB-rechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. Grundsätzlich sei jedoch eine Inhaltskontrolle vorzunehmen, die sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auszurichten habe. Maßstab der Inhaltskontrolle ist damit ausschließlich § 242 BGB.

Zum anderen ist eine Einberufungsklausel, nach der es für die wirksame Einberufung nicht auf den Zugang, sondern auf die rechtzeitige Absendung ankommt, grundsätzlich wirksam. Damit setzt die Ordnungsgemäßheit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung an die Wohnungseigentümer voraus. Dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben.

Vgl. dazu IMR 2021/2357 mit Anmerkungen Elzer

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