BGH: Erweiterung der Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf zu Gunsten des Käufers

In seinem Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 - hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB erheblich zu Gunsten des Käufers erweitert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen. Nach knapp 5 Monaten und einer absolvierten Laufleistung von ca. 13.000 km traten Probleme an der Automatikschaltung auf. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz weiterer Aufwendungen. Im Rahmen des sich anschließenden Rechtsstreits stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die Automatikschaltung defekt war. Die Frage, ob dieser Defekt bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag oder nicht auch auf
Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe zurückzuführen war, konnte nicht sachverständig geklärt werden.

Die hierauf gerichtete Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nicht den Beweis erbringen konnte, dass der Defekt schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag. Wenn, wie hier, nicht aufklärbar sei, ob der eingetretene Defekt auf die vertragswidrige Beschaffenheit des Autos zurückzuführen sei, sondern auch in Betracht kommt, dass der Käufer selbst den Defekt verursacht hat, gehe dieses zu Lasten des Käufers.

Hierbei stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum § 476 BGB, wonach durch diese Vorschrift nur eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung begründet, dass ein binnen 6 Monaten ab Übergabe des Fahrzeugs aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Nicht von dieser Vermutung umfasst sei jedoch, ob überhaupt ein Mangel vorliege.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten des Käufers angepasst, um diese in Einklang mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu bringen. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof die Beweisumkehrregelung zu Gunsten des Käufers in zweifacher Hinsicht erweitert:

  1. Zum einen hat der Käufer zum Nachweis, dass der Kaufgegenstand nicht dem Standard entspricht, den er vernünftiger Weise erwarten konnte, künftig nur noch den Nachweis zu führen, dass sich der Mangel in den ersten 6 Monaten ab Übergang des Kaufgegenstandes gezeigt hat. Der Käufer muss künftig deshalb nicht mehr darlegen und beweisen, auf welche Ursache dieser mangelhafte Zustand zurückzuführen ist sowie dass dieser Zustand in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
  2. Zum anderen wird die Reichweite der Beweislastumkehr um eine sachliche Komponente erweitert. Künftig reicht es auch, wenn der in den 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs zu Tage getretene Mangel zumindest schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hierdurch wird der Käufer – anders als bisher – nicht mehr zu beweisen haben, dass ein in der 6-Monatsfrist aufgetretener Mangel bereits vor dem Übergang des Fahrzeuges seine Ursache hatte (sogenannter latenter Mangel).

Durch das Urteil des BGH wurde die Beweislast in erheblichem Umfang vom Käufer auf den Verkäufer bei Verbrauchsgüterkauf verschoben.

Der Verkäufer hat künftig den Nachweis zu erbringen, dass ein binnen sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes eingetretener mangelhafter Zustand nicht im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat und nicht auch schon in der Entstehung begriffen war. Er muss deshalb künftig den Beweis führen, dass der konkrete Defekt im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Übergabe) nicht vorhanden war und seine Ursache in einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen des Käufers nach der Übergabe zu suchen ist. Kann der Verkäufer diesen Beweis nicht führen, so greift zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB, auch wenn es offenbleibt, ob überhaupt schon im Zeitpunkt des Übergangs ein Mangel angelegt war oder nicht.

Daneben kann der Verkäufer die Beweislastumkehr nur dadurch zu Fall bringen, dass er beweist, dass der konkrete Defekt noch nicht bei Gefahrübergang vorgelegen haben kann, da dieser von der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr auf Grundlage der neuen Beweislastverteilungsregeln zu prüfen haben, ob der Verkäufer den Nachweis führen kann, dass der Defekt am Automatikgetriebe im Zeitpunkt der Übergabe auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf einen nachträglichen Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2016 vom 12.10.2016


§ 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache

oder des Mangels unvereinbar.

Richtlinie 199/44/EG vom 25.05.1999

Artikel 5 Fristen

...

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbart werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

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