Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 WEG - Regelbeispiele oder abschließende Regelung

Eine zentrale Vorschrift der gesetzlichen Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes ist der § 20 Abs. 2 WEG.

Dieser enthält eine Aufzählung von „baulichen Veränderungen“ auf deren Umsetzung ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch besitzt.

In der Literatur ist streitig, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der § 20 Abs. 2 WEG eine abschließende Regelung darstellt oder aber es sich bei der Auflistung um Regelbeispiele handelt, mit der Konsequenz, dass auch andere bauliche Veränderungen in den Anwendungsbereich der Norm fallen können.

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Frankfurt im Verfahren zu 13 S 133/20 zu befassen. Es ging um den Einbau einer Klimaanlage in einer Dachgeschosswohnung die mit der Begründung verfolgt wurde, dass nur durch den Einbau angenehme wohnliche Verhältnisse geschaffen werden können und damit der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 WEG eröffnet sei. Dies hat das Landgericht Frankfurt verneint. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes sei eindeutig und abschließend. Klargestellt wurde zudem, dass es sich bei dem Einbau eines Klimagerätes um eine bauliche Veränderung handele, die angesichts der damit verbundenen Emissionen auch weiterhin einer allstimmigen Beschlussfassung bedarf.

Es wird also abzuwarten bleiben, ob die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG für Baumaßnahmen, die der technischen Fortentwicklung dienen oder einer energetischen Modernisierung gleichkommen, erweitert entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut angewendet werden kann.


§ 20 Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

  3. dem Einbruchsschutz und

  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

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