Erbe der Ex-Kaiserin Soraya - Entscheidung des OLG Köln zugunsten des Privatsekretärs

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.02.2016 durch Beschluss rechtskräftig entschieden, dass das Testament des Bruders von Soraya wirksam und damit sein Privatsekretär alleiniger Erbe geworden ist.

Erfreulicherweise konnten wir die Gerichte davon zu überzeugen, dass Sorayas Bruder unseren Mandanten wirksam als Erbe eingesetzt hat.

2001 verstarb Soraya. Alleinerbe war ihr Bruder, der wenige Tage später starb. Er hinterließ ein in Deutsch und Englisch handschriftliches in seinem Notizbuch niedergelegtes Testament, in dem er seinen Privatsekretär zum Alleinerben einsetzte. Dieses Schriftstück hat folgenden Inhalt:

„F Wille

Mr. G Der Retter No one, and my only Friend nenne ich als mein allein Erben. Ready end

F

Paris 1.11.01 23:15

Finish zuhause“

Der Privatsekretär beantragte den Erlass eines entsprechenden Erbscheins.

Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück. Bei einer Verfahrensdauer von insgesamt 13 Jahren befassten sich das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln jeweils zwei Mal eingehend mit der Sache.

Andere Verfahrensbeteiligte hatten angezweifelt, dass das Testament von der Hand des Erblassers stammt. Durch Schriftsachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Erblasser das Testament selbst geschrieben hatte.

Ferner wurden Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers angestellt. Dessen Testierfähigkeit war angezweifelt worden, weil der Erblasser alkohol- und drogenabhängig war, an einem Methadonprogramm teilgenommen hatte, vor Errichtung des Testaments Alkohol getrunken hatte und einige Stunden nach Errichtung des Testaments gestorben war. Zwei vom Gericht als Sachverständige bestellte Rechtsmediziner kamen zu dem Ergebnis, dass der Erblasser testierunfähig war. Mit Hilfe eines von uns für den Erben beauftragten Rechtsmediziners (Toxikologe) konnte zur Überzeugung des Gerichts klargestellt werden, dass die Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte.

Außerdem wurde angezweifelt, dass der Erblasser das Schriftstück mit Testierwillen niedergelegt habe. Auch hier ist das Oberlandesgericht unseren Argumenten gefolgt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser bei der Niederschrift dieses Schriftstücks ein Testament errichten wollte.

Schließlich haben einige als gesetzliche Erben in Betracht kommende Beteiligte das Testament angefochten. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anfechtung nicht durchgreift, weil der Erblasser weder einem Irrtum unterlegen noch durch Drohung zur Errichtung des Testaments bestimmt worden war.

Aufgrund dieser nun rechtskräftigen Entscheidung wird das Amtsgericht Köln in Kürze den beantragten Erbschein erlassen.

Wir sind froh, unserem Mandanten nach über 13-jährigem Streit zu diesem Erfolg mitverholfen zu haben.

Claus Jenckel, Fachanwalt für Erbrecht

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2016 – 2 Wx 12/16 u.a.


Volltext des Urteils abrufbar unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/2_Wx_12_16_2_Wx_20_16_2_Wx_52_16_2_Wx_53_16_Beschluss_20160222.html

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