Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Der Unterhaltsschuldner kann seine konkret dargelegten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz aufgrund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges nur dann verlangen, wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder in unzumutbarer Weise erreicht werden kann, wenn das Fahrzeug auch während der Berufstätigkeit beruflich benötigt wird, wenn der Unterhaltspflichtige im Schichtdienst arbeitet oder wenn der Verpflichtete aus persönlichen Gründen auf die Benutzung seines Fahrzeugs dringend angewiesen ist.
Im Mangelfall kann von dem Unterhaltspflichtigen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann verlangt werden, wenn dies umständlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2 ½ - 3 Stunden gemäß § 12 Abs. 4 SGB III zumutbar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2000 – X UF 194/08 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.1998 – 10 WF 58/98).
Nicht geklärt ist damit aber, ob dem Schuldner möglicherweise die Pflicht zur Suche nach einem für ihn günstig gelegenen Arbeitsplatz entgegengehalten werden kann.