Bestätigung des Zahlbetrages bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Mit seiner Entscheidung vom 24.06.2009 – XII ZR 161/08 – hat der BGH klargestellt, dass auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt der Kindesunterhalt mit dem um das anteilige Kindergeld geminderten Zahlbetrag und nicht dem Tabellenbetrag abzuziehen ist.

Bei der nach § 1581 BGB zu prüfenden Leistungsfähigkeit sei der vorrangige Unterhalt des Kindes einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil das Einkommen insoweit für den Ehegattenunterhalt nicht verfügbar sei.

Der Abzug des Zahlbetrages entspreche auch der mit dem UÄndG verfolgten Absicht des Gesetzgebers. Die Begründung des Gesetzentwurfs weise ausdrücklich darauf hin, dass durch den bedarfsmindernden Vorwegabzug des Kindergelds nach § 1612b I BGB n.F. von der zur Verteilung anstehenden Masse ein geringerer Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich ist und ein entsprechend höherer Anteil für die nachrangigen Unterhaltsberechtigten, etwa für den betreuenden Elternteil zur Verfügung steht. Die Art und Weise der Kindesgeldanrechnung habe sich damit im Vergleich zur früheren Rechtslage grundlegend verändert.

Der BGH sieht den Abzug des Zahlbetrages damit sowohl vom Wortlaut des Gesetzen wie auch von der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers als gefordert an. Hieran seien die Gerichte gebunden und nicht befugt, an die Stelle des verbindlichen Gesetzesrechts ihre eigenen Vorstellungen von einer gerechten Aufteilung des Kindergelds zu setzen. Die von der Vorinstanz vorgenommene verfassungskonforme Auslegung sei nicht zulässig, weil sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

BGH, Urteil vom 24.06.2009 – XII ZR 161/08

Fundstelle: FamRZ 2009, 338

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