Kosten der Entmüllung eines Messie-Haushalts nicht erbschaftsteuermindernd

Das Haus eines Messie-Erblassers musste für ca. 17.000,00 € entmüllt werden.

Das Erbschaftssteuerfinanzamt lehnte die Abzugsfähigkeit der Entmüllungskosten ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt diese Entscheidung mit Urteil vom 18.12.2014, 7 K 1377/14.

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass diese Kosten im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen und daher nicht steuermindernd sind.

Der Erblasser habe die Erbschaft insgesamt in dem Zustand angenommen, wie ihn der Erblasser hinterlassen hat.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, 7 K 1377/14

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