Verwalterbestellung; Einholung von Alternativangeboten

Das Gebot einer wirtschaftlichen Verwaltung gebietet es in der Regel, Entscheidungen, die zu einer Belastung der Gemeinschaft führen, dergestalt vorzubereiten, dass Alternativangebote vor Beschlussfassung zur Diskussion gestellt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Entscheidung über die Bestellung eines Verwalters, § 26 WEG.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind indes Angebote anderer Verwaltungen grundsätzlich nur bei einer Neu- hingegen nicht bei einer Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich.

Nur wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Wohnungseigentümer oder erhebliche Teile mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht mehr zufrieden sind und Anlass dazu besteht, dessen Vergütung zu überprüfen, soll eine Ausnahme gelten.

BGH, Urteil vom 01.04.2011, V ZR 96/10

Fundstelle: IMR 2011, Seite 287

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