Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen
Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2018 zu Az. V ZR 125/17 nunmehr Klarheit zu der bisher in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantworteten Frage geschaffen, wer zur Durchführung von Beschlüssen (Verwalter oder Gemeinschaft) verpflichtet ist, bzw. in Anspruch genommen werden muss.
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen trifft damit nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung allein den Verwalter und damit nicht die Gemeinschaft der Eigentümer.
Im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. der Wohnungseigentümer sind diese nicht in die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eingebunden. Eine solche Pflicht ist gesetzlich nicht statuiert. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, namentlich Beschlussumsetzungen sind originäre Aufgabe des Verwalters. Jeder Wohnungseigentümer kann damit vom Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt.
Damit steht auch fest, dass – anders als durch einige Instanzgerichte geurteilt – der Anspruch auf Durchführung eines Beschlusses im Klagewege gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft zu richten ist.