Ladestationen in der WEG

Die Elektromobilität und ihre Förderung ist aktuell – befördert durch den Dieselskandal und die Diskussion über Feinstaub und Stickoxide – in aller Munde.

Berücksichtigt man noch die politische Diskussion, wonach ab einem bestimmten Datum nur noch Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor zugelassen werden sollen, drängt sich die Frage auf, mit welcher Infrastruktur die Elektrofahrzeuge künftig aufgeladen werden sollen und welche Auswirkungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaften zukommen.

Im Jahr 2018 plant die Europäischen Union im Rahmen des sog. „EU-Winterpakets“ eine Gebäudeeffizienzrichtlinie zu erlassen, die Vorgaben zu den Ladepunkten bei Bestands- und Neubauten festlegen soll. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand sollen neue und bestehende Wohngebäude (die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden) und über mehr als 10 Parkplätze am oder im Gebäude verfügen, zumindest eine Vorverkabelung oder Installation von Lehrrohren für die spätere Errichtung von Ladepunkten für jeden Parkplatz vorhalten müssen. Auch steht die weitergehende Forderung im Raum, dass in solchen Wohngebäuden bereits funktionstüchtige Ladepunkte einrichtet und die die für das Aufladen erforderliche Stromversorgung bereitgestellt werden muss.

Rechtsprechung zu den Auswirkungen für WEGs haben noch Seltenheitswert.

Aktuell erkennen die Gerichte einen Individualanspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Installation eines Ladepunktes noch nicht an. Den Versuch des Amtsgerichts München, einen Individualanspruch über das Recht auf ordnungsmäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG abzuleiten, hat das Landgericht München in seinem Urteil vom 21.01.2016 – 36 S 2041/15 WEG – eine Absage erteilt.

Das Landgericht München sieht die Installation von Ladepunkten als bauliche Veränderung an, die die übrigen Eigentümer in einem über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen und deshalb der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG bedarf. Nachteilig sei für die übrigen Wohnungseigentümer, dass durch die neu zu schaffenden Zuleitungen optisch in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen werde, die Kostentragung für laufende und künftige Instandsetzung unklar sei und nach der Installation mehrerer Ladestationen durch einzelne Wohnungseigentümer der allgemeine Elektroanschluss der Wohnanlage überlastet wäre. Diese Argumentation vertreten – in ähnlich gelagerten Fällen – auch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in seinem Urteil vom 05.04.2015 – 771 C 87/14 – und das Landgericht Bremen im Urteil vom 07.10.2016 – 4 S 250/15.

Auch wenn die Gemeinschaft ihre Tiefgaragen oder Stellplätze gemeinsam für die Nutzung durch Elektrofahrzeuge herrichten will, bestehen technische und rechtliche Fragen, die nur durch eine sorgfältige Planung und dahingehende Beschlussfassung gelöst werden können.

Normale Elektrobetriebe sind mit der Einrichtung der für den Betrieb erforderlichen Gerätschaften oftmals überfordert. Liefert der existierende Hausanschluss regelmäßig ausreichend Leistung, um neben den Wohnungen auch eine geringe Anzahl von Ladestationen zu versorgen, so bedarf es für die Versorgung von Ladestationen an allen Stellplätzen hingegen der Ertüchtigung oder Verstärkung der gesamten Stromversorgung, z.B. durch Installation von zusätzlichen Transformatoren. Weiter muss die Gemeinschaft klären, wie der entnommene Strom erfasst und abgerechnet und wo die Ablesevorrichtungen und die Transformatoren aufgestellt werden sollen.

Bezüglich dieser Fragen können Gemeinschaft und Verwaltung vermehrt auf das "Know-How" der örtlichen Stadtwerke und andere Stromanbieter zurückgreifen, die für die technische Seite der Installation und der Abrechnung der Ladestationen Komplettlösungen anbieten.

Die technische Umrüstung durch rechtssichere Beschlüsse zu ermöglichen, sollte indes nicht vernachlässigt werden. Gerne stehen wir Wohnungseigentümern und Verwaltern bei diesem Themenkomplex zur Seite.

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