Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten während Scheidungsverfahrens

Gemäß § 1933 BGB verliert der Ehegatte des Erblassers sein gesetzliches Erbrecht, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Hat der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt und der Erblasser hat ihr nicht ausdrücklich zugestimmt, so gilt folgendes:

Hat der Erblasser im Scheidungsverfahren Erklärungen abgegeben, so sind diese der Auslegung zugänglich. Auch eine nicht ausdrückliche Zustimmung zur Scheidung kann als Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB angesehen werden.

Hat der Erblasser im Prozess jedoch keine Erklärung abgegeben, so fehlt es an der entsprechenden Prozesshandlung. Eine Zustimmung liegt auch dann nicht vor, wenn außerhalb des Verfahrens der Scheidung zugestimmt wurde.

In diesem Falle ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2011 – I-3 Wx 179/11


§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

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