Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft

Am 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten. Die Verfahrensvorschriften hierzu sind in dem Erbschaftsverfahrensgesetz (IntErbRVG), das zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist, geregelt worden.

Geregelt ist zunächst, welches nationale Erbrecht bei einem Erbfall zur Anwendung kommt. Wenn kein bilaterales Übereinkommen hierzu vorliegt (z.B. Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen), kommt das Erbrecht zur Anwendung, das an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gilt. In besonderen Fällen gibt es hiervon abweichende Regelungen. Welcher Ort genau der gewöhnliche Aufenthalt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Man wird jedoch sagen können, dass in der Masse der Fälle der Wohnsitz des Erblassers der gewöhnliche Aufenthalt ist.

Wichtig ist, dass jeder EU-Bürger eine Rechtswahl treffen kann. So kann er in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass die Erbfolge nach seinem Heimatrecht, also z.B. für einen Deutschen nach deutschem Recht, geregelt werden soll.

Bisher wurde in Deutschland in der Regel die Erbfolge durch einen Erbschein festgestellt. Diese Möglichkeit gibt es weiter. Für den internationalen Einsatz ist es jetzt zusätzlich möglich, ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Das ENZ ist zunächst für die Dauer von 6 Monaten gültig. Eine Verlängerung kann beantragt werden. Mithilfe des ENZ kann die Erbenstellung, z.B. für eine Grundbuchberichtigung in einem EU-Mitgliedstaat, nachgewiesen werden. Das ENZ gilt auch für Deutsche für den Erbnachweis in Deutschland.

Stand: Januar 2016

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