Beseitigungskosten für Ölschäden mindern Erbschaftssteuern nicht

Im Nachlass befand sich ein Haus, in dem vor dem Tod des Erblassers Öl ausgelaufen war, was aber erst nach dem Tod des Erblassers bemerkt worden war. Dieser Schaden musste von einer Fachfirma beseitigt werden. Der Erbe wollte die Kosten als Nachlassverbindlichkeit absetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 900/13) bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Danach ist der Abzug der Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht möglich. Erbschaftssteuerverbindlichkeiten sind danach solche Schulden, die den Erblasser bereits im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Pflichten unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Hierzu rechnen auch derartige Beseitigungskosten, wenn diese wegen einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Verpflichtung hätten getragen werden müssen.

Der Erblasser habe durch den Einkauf des Heizöls zwar die Schadensursache gesetzt. Dies reiche jedoch für die Abzugsfähigkeit nicht aus. Eine behördliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung habe ebenso wenig vorgelegen, wie eine privatvertragliche Inanspruchnahme, beispielsweise durch die Mieter. Da nicht festgestellt werden könne, dass der Erblasser schon am Todestag mit einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme zur Schadensbeseitigung habe rechnen müssen, fehle es an der für den Abzug als Nachlassverbindlichkeit erforderlichen wirtschaftlichen Belastung des Verstorbenen.

FG Münster, Urteil vom 30.04.2015 - 3 K 900/13

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