Mietminderung: Anforderungen an den Schallschutz

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 85/09 zu den Anforderungen des Schallschutzes im Mietrecht Stellung genommen und die Voraussetzungen genannt, unter denen von einem Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB auszugehen ist.

Von einem Mangel der Mietsache ist auszugehen, wenn die vertragliche Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit abweicht.

Fehlen vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, was in der Regel bei Fragen des Schallschutzes der Fall sein dürfte, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.

Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz, können die Mieter nicht als geschuldet voraussetzen.

Völlig zu Recht weist der BGH darauf hin, dass die Grundsätze, die der Bausenat des Bundesgerichtshofs für die werkvertragliche Haftung zu den Schallschutznormen aufgestellt hat, nicht auf Mietverhältnisse übertragbar sei.

Im Werkvertragsrecht haftet der Werkunternehmer neben der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit für einen Mindeststandard des Werkes, der sich aus der Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik ergibt. Eine solche Einstandspflicht könne vom Vermieter nicht gefordert werden, da dieser für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten habe, der Bauunternehmer indes nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfristen.

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 85/09

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