Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs, bei krankheitsbedingten Verhinderung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlosch der Urlaubsanspruch, wenn dieser infolge Krankheit weder im Urlaubsjahr, noch in dem Übertragungszeitraum, also in der Regel bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden konnte.

Diese Rechtsprechung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig angesehen. Infolgedessen hat das BAG nunmehr seine Rechtsprechung geändert.

Im Rahmen des gesetzlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen pro Jahr hat der Arbeitnehmer einen unverfallbaren Anspruch auf Urlaub bzw. Abgeltung, der bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit kumuliert. Wenn also ein Arbeitnehmer mehrere Jahre arbeitsunfähig krank war und seinen Urlaub nicht nehmen konnte, so hat er bei Wiedergenesung einen Anspruch auf den in dieser Zeit insgesamt angefallenen Mindesturlaub.

Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche und ebenso der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 125 SGB IX verfallen jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums (ArbG Berlin, 22.04.2009, 56 Ca 21280/08). Endet das Arbeitsverhältnis noch während der Krankheitsphase, kommen massive Abgeltungsansprüche auf den Arbeitgeber zu.

Dies dürfte zur Folge haben, dass Arbeitgeber bei längerer Erkrankung eines Arbeitnehmers ein Interesse daran haben müssen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

Fundstelle: NZA 2009, 538

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