Zwangsversteigerung: Vorrang der WEG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Rangvorrecht in Höhe von 5% des festgesetzten Wert der zu versteigernden Sondereigentumseinheit vor den eingetragenen Grundpfandgläubigern zu, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.

Löst ein Dritter die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren ab, geht die Forderung gemäß § 268 Abs. 3 BGB auf denjenigen, der die Forderung ablöst, über.

Die Ablösung führt indes nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das 5%-ige Vorrecht nochmals wegen weiterer Forderungen geltend machen kann, da dies zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen würde. Das soll gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB gerade vermieden werden.

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - V ZB 129/09

Fundstelle: Info M 2010, Seite 241


§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) lautet:

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;

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