Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache

Liegt ein Mangel der Mietsache vor, ist der Mieter bekanntlich berechtigt, den Mietzins zu mindern.

Zusätzlich steht ihm grundsätzlich das Recht zu, neben der Mietzinsminderung Teile des Mietzinses zurückzubehalten, um so auf den Vermieter Druck auszuüben, den Mangel zu beseitigen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 330/09 - klargestellt, dass ein Zurückbehaltungsrecht erst dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.

Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen.

Zurückbehalten werden können Mieten mithin erst dann, wenn der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat und dies nur bezogen auf die nach der Anzeige fällig werdenden Mieten.

BGH, Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 330/09

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 209/2010

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