Zur Erwerbsobliegenheit eines Elternteils, der ein 9 Jahre altes Kind betreut

Die Klägerin verlangt vom Beklagten nachehelichen Betreuungsunterhalt. Sie betreut das gemeinsame neunjährige Kind der Parteien. Das Kind besucht eine Grundschule, der eine offene Ganztagsschule mit Betreuungsmöglichkeit bis 16:00 Uhr angeschlossen ist.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.04.2008 – II – 6 UF 150/07 entschieden, dass der Klägerin angesichts der bestehenden Betreuungsmöglichkeit eine Erwerbstätigkeit von 20 Wochenstunden zuzumuten ist.

Da die Klägerin nur 500,00 € brutto monatlich verdient, ist sie gehalten, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen.

Der zweite Senat des OLG Düsseldorf geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine ungelernte Kraft bei entsprechendem Engagement einen Stundenlohn von 10,00 € brutto erzielen kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008 – II – 6 UF 150/07

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