Zahlungsverweigerungsrecht des Bestellers trotz verjährtem Mängelanspruch

Der Besteller kann - nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14 - wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

§ 215 BGB sieht vor, dass die Verjährung die Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem er aufgerechnet oder aber die Leistung verweigert werden konnte, noch nicht verjährt war.

Die Ratio der Regelung ist es, dass ein Schuldner, der einen Anspruch seinerseits gegen den Gläubiger besitzt, kraft dessen er seine Inanspruchnahme abwehren kann, sich hinreichend gesichert ansehen darf und durch die Verjährungsregelungen nicht zur frühzeitigen Durchsetzung seiner Forderung, beispielsweise durch Klageerhebung, gedrängt werden soll.

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 215 BGB auch dann vorliegen, wenn der Mangel, der das Leistungsverweigerungsrecht begründet, vor Ablauf der Verjährungsfrist im Sinne des § 634a BGB in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Nicht erforderlich ist es also, dass der Bauherr bereits vor Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche sein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat.

BGH Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 144/14

Fundstelle: MDR 2016, S. 18


§ 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des
Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

« zurück