Zahlung an Erben nur nach Nachweis Erbenstellung

Ein Schuldner eines Erblassers braucht nur dann an dessen Erben zu zahlen, wenn diese ihre Erbenstellung zuvor nachweisen. Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden.

Das Kammergericht Berlin hatte sich im Beschluss vom 18.02.2009, 1 W 37/08 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Schuldner des Erblassers an Personen Zahlungen zu leisten hat, die von sich behaupten, Erben geworden zu sein.

Im vorliegenden Fall wurde der Schuldner von den gesetzlichen Erben des Gläubigers wegen einer bestehenden Forderung in Anspruch genommen. Der Schuldner verweigerte die Zahlung, da ihm die Erbenstellung nicht nachgewiesen wurde. Dieser Aufforderung kamen die Erben zunächst nicht nach, sondern erhoben direkt Zahlungsklage. Erst der Klageschrift fügten sie eine Ablichtung des Erbscheins bei. Nach Erhalt der Klageschrift nebst beigefügter Ablichtung des Erbscheines, erkannte der Schuldner die Forderung sofort an.

Das Kammergericht gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Zahlungspflicht erst dann besteht, wenn die Erben ihre Erbenstellung zuvor hinreichend nachgewiesen haben. Ob dieser Nachweis allein durch Vorlage einer Ablichtung des Erbscheins erfolgen kann, ließ das Kammergericht offen.

Nach dem Beschluss des Kammergerichts muss der Schuldner zwar die Forderung bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits - die sich der Höhe nach etwa auf 1/3 dieser Forderung beliefen - wurden hingegen den klagenden Erben auferlegt.

Zur Begründung führte das Kammergericht sinngemäß aus:

Der Beklagte hat durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben. Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, von den Klägern einen Nachweis ihrer Erbenstellung zu verlangen.

Ob dieser Nachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden kann oder auch in anderer Weise, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn die Kläger haben dem Beklagten ihr Erbrecht vorprozessual auch nicht in anderer Weise nachgewiesen.

Allein der Umstand, dass dem Beklagten die Stellung der Kläger als gesetzliche Erben des Erblassers bekannt gewesen sein mag, reicht im Hinblick auf die Möglichkeit abweichender letztwilliger Verfügungen durch den Erblasser nicht aus. Für ihre Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, haben die Kläger keinen Beweis angetreten.

Erstmals mit der Klageschrift haben die Kläger dem Beklagten durch den in Kopie beigefügten Erbschein ihre Erbenstellung nachgewiesen. Vorher hat der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits haben daher die Kläger gemäß §§ 93, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.02.2009, 1 W 37/08

Tipp:

Die Erben eines Gläubigers tun gut daran, dem Schuldner ihre Erbenstellung im Rahmen der Zahlungsaufforderung nachzuweisen. Um sicher zu gehen, sollte dieser Nachweis durch Vorlage einer Ablichtung des Erbscheins geführt werden.

Der Schuldner einer bestehenden Forderung des Erblassers sollte Zahlungsbereitschaft erkennen lassen, sich die Erbenstellung aber zunächst nachweisen lassen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

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