Wohnflächenabweichung: Mangel der Mietsache, § 536 BGB

Bekanntlich ist bei Angabe der Größe der Wohnung im Mietvertrag Vorsicht geboten.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt.

In der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2010 - VII ZR 306/09 zugrunde liegenden formularvertraglichen Mietvertragsvereinbarung war folgendes vereinbart:

„Vermietet werden (....) folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad, Diele, zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume“.

In seiner Entscheidung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass bei objektiver Auslegung des Mietvertrages davon auszugehen sei, dass die genannte Größe der Wohnung nicht als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart werden sollte. Dies folge daraus, dass in den Folgesätzen klargestellt werde, dass die Quadratmeterangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene, der räumliche Umfang der gemieteten Sache sich vielmehr aus der Anzahl der gemieteten Räume ergäbe.

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09.

Anmerkung:

Die Angabe der Wohnfläche ist damit in Wohnraum- aber auch Gewerberaummietverträgen problemfrei, wenn im Mietvertrag klargestellt wird, dass die Beschaffenheit der Mietsache prägend aus der konkreten räumlichen Gestaltung folgt und nicht aus der Angabe der Wohnfläche.

Das verbleibende Risiko des Vermieters ist dann allerdings, ob durch die Regelung im Mietvertrag ausreichend klargestellt wird, dass die Größe der Wohnung nicht als Beschaffenheit vereinbart werden sollte. Diese Auslegung obliegt dem jeweils erkennenden Gericht. Will der Vermieter auch dieses Risiko ausschließen, tut er gut daran, auf die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag gänzlich zu verzichten.


§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

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