Wegfall des Betreuungsbonus
Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist vom Einkommen des betreuenden Elternteils kein Betreuungsbonus mehr in Abzug zu bringen, wenn das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat.
Die Erwerbsobliegenheit des ein Kind betreuenden Elternteils bestimmt sich nämlich nicht mehr ausschließlich nach dem Alter des Kindes (Altersphasenmodell), sondern nach den individuellen Umständen des Einzelfalles.
Mit der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeigt der Kinder betreuende Elternteil regelmäßig, dass die Erwerbstätigkeit mit der Betreuung des Kindes vereinbart ist, so dass der Abzug eines Betreuungsbonusses wegen unzumutbarer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht kommt.