WEG-Reform – Stärkung des Beirates § 29 WEG

Anders als nach der bisherigen Gesetzeslage ist die Anzahl der Verwaltungsbeiräte (drei Wohnungseigentümer) nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Zahl der Beiratsmitglieder kann nunmehr flexibel gestaltet werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG-neu sieht daher vor, dass die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz besitzen, über die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu beschließen. Der Beirat kann jetzt auch aus einem einzigen Mitglied bestehen. Er ist dann automatisch Vorsitzender.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt – wie bisher – den Verwalter bei seinen Aufgaben. Darüber hinaus sieht die gesetzliche Regelung nunmehr vor, dass der Verwaltungsbeirat auch den Verwalter überwacht. Hintergrund ist, dass durch diese Regelung der gestiegenen Bedeutung der Rolle des Verwaltungsbeirates Rechnung getragen werden soll (so die Gesetzesmaterialien). Mithin hat der Verwalter jetzt nicht mehr alleine die Aufgaben, eine Versammlung einzuberufen, wenn sich der Verwalter weigert oder fehlt, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Niederschrift über die Versammlungen zu unterzeichnen. Zukünftig besteht auch die Kompetenz, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu vertreten (§ 9 Abs. 2 WEG-neu). Insbesondere dann, wenn es darum geht, Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen. § 9b Abs. 2 lautet wie folgt:

„Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder ein durch Beschluss zu ermächtigender Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“

Ob diese Regelung den Bedürfnissen der Praxis wirklich gerecht wird, ist diskutabel.

Die Kompetenzerweiterung dürfte zu weiterem Streitpotential und damit unter Umständen auch zu Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft führen, zumal weder im Gesetz, noch in den Gesetzesmaterialen auch nur ein Wort enthalten ist, wie letztlich die Überwachung zu erfolgen hat.

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