WEG-Reform - Eigentümerversammlung und Beschlussfassung

Die folgenden Änderungen enthält die WEG-Reform bezüglich Eigentümerversammlung und Beschlussfassung:

- § 23 Abs. 1 WEG neu räumt den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz ein, einzelnen Eigentümern zu gestatten, digital/online an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Die in Fachkreisen diskutierte Möglichkeit, Wohnungseigentümergemeinschaften die Möglichkeit zu geben, per Beschluss darüber zu entscheiden, auf Präsenzversammlungen vollständig zu verzichten, wurde nicht umgesetz.

- § 25 Abs. 3 WEG der bestimmte Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung stellte, wird ersatzlos gestrichen, sodass künftig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, grundsätzlich von einer Beschlussfähigkeit der Versammlung auszugehen ist. Wiederholungsversammlungen dürften damit entfallen.

- Die Einberufungsfrist wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung von zwei auf drei Wochen verlängert (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG - neu).

- Konnte ein Einberufungsverlangen, wenn der Verwalter trotz Aufforderung nicht tätig wurde, bisher nur durch den Beiratsvorsitzenden oder dessen Vertreter ausgesprochen werden, ist es auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 WEG - neu möglich, einen Wohnungseigentümer durch Beschluss zu ermächtigen eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Insofern sollte mithin in künftig anstehenden Eigentümerversammlungen davon Gebrauch machen, neben dem Beirat einen entsprechenden berechtigten Eigentümer, der die vorgenannten Rechte ausüben kann, zu benennen.

- Umlaufbeschlüsse können in Zukunft auch in Textform, also über elektronische Kommunikationsmittel, wirksam gefasst werden. Derartige Beschlüsse bleiben weiterhin nur dann wirksam, wenn sie allstimmig, also mit den Stimmen aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst werden.

Eine Ausnahme sieht § 23 Abs. 3 S. 2 WEG - neu vor, der folgende Wortlaut hat:

„Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt."

Umfasst sein soll von dieser gesetzlichen Ermächtigung der Fall, dass eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung mangels hinreichender Information nicht möglich ist. In diesem Fall können die Wohnungseigentümer beschließen, die Beschlussfassung per Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nachzuholen.

- Häufiger Diskussionspunkt ist es, dass die Protokolle von Eigentümerversammlungen nicht unverzüglich erstellt und versandt werden. Dem trägt § 24 Abs. 6 S. 1 WEG - neu Rechnung, der vorsieht, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung unverzüglich nach der Beendigung der Versammlung zu erstellen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass insbesondere Wohnungseigentümer, die bei der Versammlung nicht anwesend waren, sich zeitnah über die gefassten Beschlüsse informieren können.

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