WEG-Reform 2020 / Referentenentwurf

Bereits im September 2016 beschloss der Bundesrat, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität einzubringen.

Die derzeitige Bundesregierung griff dieses Ziel im Koalitionsvertrag auf und machte deutlich, dass der Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Mieterinnen und Mietern sowie Wohnungseigentümern rechtlich zu erleichtern sei.

Gleichzeitig wurde angeregt, das Wohnungseigentumsgesetz zu reformieren und mit dem Mietrecht zu harmonisieren. Nunmehr liegt zur Ressortabstimmung ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-WEModG) vor.

Eine Durchsicht ergibt, dass das Wohnungseigentumsgesetz tiefgreifend reformiert und Bestehendes auf völlig neue Füße gestellt werden soll.

  • Jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft erhält einen Anspruch darauf, den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, einen barrierefreien Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchschutzes auf eigene Kosten vornehmen zu dürfen.Ein solcher Anspruch steht gleichzeitig auch Mietern zu. Insofern soll eine weitere Harmonisierung der wohnungseigentums- und mietrechtlichen Bestimmungen auch im Hinblick auf Vorgaben der Betriebskostenabrechnung erfolgen.
  • Die Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen innerhalb der Wohnanlage, namentlich im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben des § 22 WEG sollen nachhaltig vereinfacht werden. Dies gilt namentlich für Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Energie- oder Kosteneinsparung führen oder aber die gewährleisten, dass die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
  • Die Informationsrechte der Wohnungseigentümer sollen erweitert werden. Dazu soll die Einsichtnahme in Verwalterunterlagen erleichtert und der Verwaltung aufgegeben werden, einen jährlichen Vermögensbericht zu erstellen, der über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft gibt. Die Abberufung eines Verwalters wird erleichtert.
  • Die Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als eigentliche Entscheidungsträgerin wird erweitert. Die Ladungsfristen zu einer Wohnungseigentümerversammlung werden generell auf vier Wochen verlängert, wobei die Wohnungseigentümerversammlung stets beschlussfähig sein soll. Die Chancen der Digitalisierung sollen genutzt und eine Onlineteilnahme sowie eine elektronische Beschlussfassung möglich sein.
  • Der Verwaltungsbeirat wird gestärkt und dessen Haftung beschränkt.
  • Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird effizienter gestaltet, in dem die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am Rechtsverkehr teilnimmt, mit anderen Worten gesellschaftsrechtliche Aspekte eine größere Rolle spielen.
  • Das Streitpotential innerhalb der Gemeinschaft soll reduziert werden, namentlich die Vorschriften für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sowie zu den baulichen Veränderungen werden gelockert, um so Rechtsstreite zu vermeiden.
  • Die Verfahrensvorschriften werden mit dem Ziel einer effizienten Streitbeilegung erweitert. Beschlussanfechtungsklagen sind in Zukunft grundsätzlich nicht gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen den rechtsfähigen Verband zu richten.
  • Sondereigentum soll auch an Flächen außerhalb eines Gebäudes begründet werden können. Die Raumeigenschaft von Stellplätzen wird fingiert. Die Markierungspflicht zur Begründung von Sondereigentum an Stellplätzen entfällt.
  • Aus Gründen der Rechtsklarheit soll die Möglichkeit bestehen, Beschlüsse, die auf der Grundlage einer Öffnungsklausel gefasst wurden, ins Grundbuch einzutragen. Insofern werden die Vorschriften über die Eintragungsfähigkeit von Beschlüssen geändert.

Derzeit wird erwartet, dass ggf. noch in dieser Legislaturperiode das neue WEG verabschiedet wird und Anfang 2021 in Kraft tritt. Abzuwarten bleibt, ob bezüglich einzelner Vorstellungen, die im Referentenentwurf zum Ausdruck kommt, noch Änderungen erfolgen werden.

Quelle:

Elzer WEG-Reform 2020, ZMR 2020 S. 81 ff.; Referentenentwurf zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, nachzulesen auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

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