WEG-Beschlussanfechtung / Anwaltskosten

Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich der Gesetzgeber unter anderem auch dazu entschieden, das Verfahren als echtes Streitverfahren zu behandeln.

Konsequenz ist, dass die unterlegene Partei die Anwaltskosten zu tragen hat, § 91 ZPO.

Da im Beschlussanfechtungsverfahren die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen sind, ist es theoretisch denkbar, dass sich mehrere Beklagte jeweils eines eigenen Anwalts bedienen. Dies hätte die Konsequenz, dass die unterliegende Partei mit erheblichen, nicht überschaubaren Kosten mehrerer Rechtsanwälte belastet würde.

Dem vorzubeugen, wurde § 50 WEG neu eingefügt.

Danach ist die Kostenerstattungspflicht des unterliegenden Klägers in einem Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränkt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann nicht vor, wenn die beklagten Eigentümer von dem angegriffenen Beschluss unterschiedlich betroffen wären und nur einigen ein Erfolg der Klage gelegen käme.

BGH, Urteil vom 16.07.2009, V ZB 11/09

Anmerkung:

Bedauerlicherweise fehlt auch weiterhin eine klare Aussage, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des „Gebotensein“ im Sinne des § 50 WEG zu verstehen ist. Nach bisheriger Tendenz in der Literatur wird man unterstellen können, dass ein Ausnahmefall angenommen werden kann, wenn sich die Interessen der klagenden oder beklagten Wohnungseigentümer überschneiden und unterschiedlich sind. Dies ist beispielsweise bei baulichen Veränderungen denkbar. Hier bleiben weitere Entscheidungen der Gerichte abzuwarten.


§ 50 WEG Kostenerstattung

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

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