Vorrangige Kostenerstattung des durch den Verwalter beauftragten Anwaltes, § 50 WEG

Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG sieht die gesetzliche Befugnis des Verwalters vor, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen.

Mitunter kommt es vor, dass in einem Beschlussanfechtungsverfahren nicht nur der Verwalter einen Rechtsanwalt für die WEG beauftragt, sondern sich einzelne ebenfalls beklagte Wohnungseigentümer eines eigenen Anwaltes bedienen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Beschluss vom 16.07.2009, V ZB 11/09 mit der Frage zu beschäftigen, ob auch die beklagten Wohnungseigentümer, die sich eines eigenen Anwaltes bedient haben, von den unterlegenden Klägern Kostenerstattung verlangen können.

Nach § 50 WEG sind, aus Gründen der Kostenbegrenzung, im Regelfall nur die Kosten eines Anwaltes zu erstatten. Mit Blick auf diese Regelung sind vorrangig die Kosten des Anwaltes erstattungsfähig, der durch den Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist.

Die Kosten der zusätzlichen Anwälte sind nur dann ausnahmsweise von den unterliegenden Klägern zu erstatten, wenn diese Mehrfachvertretung "geboten" war. Dieses Erfordernis ist, nach Auffassung des BGH, nicht schon dann gegeben, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt oder diese aus nur in ihrer Person liegenden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses haben.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - V ZB 11/09 - ZMR 2010, Seite 51


§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) lautet:

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie

2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen

§ 50 WEG (Kostenerstattung) lautet:

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

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