Von der Vermögensverwaltung ausgeschlossene Eltern haben kein Ausschlagungsrecht

Es kommt häufig vor, dass Minderjährige als Erben eingesetzt werden und der Erblasser ausdrücklich die Eltern von der Verwaltung des von ihrem Kind ererbten Vermögens ausschließt.

In diesem Falle sind die Eltern auch daran gehindert, die Erbschaft für ihr Kind auszuschlagen. Dies kann nur durch einen für diesen Fall vom Gericht einzusetzenden Pfleger geschehen.

BGH, Beschluss vom 29.06.2016, NJW 2016, 3032 ff.

Amtlicher Leitsatz:

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

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