Vollstreckungsunterwerfungsklausel, notarieller Bauvertrag, § 307 Abs. 2 BGB

Die Parteien hatten einen notariellen Bauvertrag – nicht Bauträgervertrag – zur Erstellung einer Doppelhaushälfte bis zur Bezugsfertigkeit geschlossen. Die Werklohnraten waren je nach Baufortschritt zu zahlen. Bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Besteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Notar sollte berechtigt sein, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn der bauleitende Architekt oder der Bauleiter Nachweis über den jeweiligen Baufortschritt geführt hatte. Der Vertragsentwurf war durch den Auftragnehmer gestellt und wurde mehrfach verwendet.

Gemäß § 307 Abs. 2 BGB liegt eine zur Unwirksamkeit einer Vertragsklausel führende unangemessene Benachteiligung vor, wenn die streitgegenständliche Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Kern der werkvertraglichen Bestimmungen ist es, dass der Besteller nicht zur Vorleistung verpflichtet sein soll. Eine solche Vorleistungspflicht ist der gesetzlichen Regelung des Werkvertrages fremd. Vielmehr soll stets nur für Leistungen gezahlt werden, die tatsächlich auch erbracht sind. Dies gilt auch für Akontozahlungen.

Eine Geschäftsbedingung, die den Nachweis der Fälligkeit dem Architekten oder dem Bauleiter zuschreiben, setzt im Ergebnis den Besteller der Gefahr einer Vorleistung aus, weil beide benannten Berufsträger von dem Auftragnehmer beauftragt bzw. sogar bei diesem angestellt sind. Angesichts dessen hat der Bundesgerichtshof die Klausel für unwirksam erachtet.

BGH, Beschluss vom 08.07.2009, VII ZR 53/09

Fundstelle: BauR 2009, S. 1760 ff.

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