Völliger Unterhaltsverzicht grundsätzlich sittenwidrig

Ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist gemäß § 138 BGB unwirksam, wenn er eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung darstellt.

Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.05.2004 - 9 WF 35/04 ist ein völliger Unterhaltsverzicht grundsätzlich dann sittenwidrig, wenn die Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung schwanger war und dem Unterhaltsverzicht keine Vorteile entgegenstehen.

Denn der Unterhaltsverzicht würde in diesem Fall zu einer evident einseitigen Lastenverteilung zu Ungunsten der Ehefrau führen.

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der verzichtende Ehepartner über nennenswertes Vermögen verfügt, dass ihm im Scheidungsfall eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes ohne wirtschaftliche Unterstützung des anderen Ehepartners ermöglicht.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2004 - 9 WF 35/04

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