Verzicht auf Geltendmachung Pflichtteil keine Obliegenheitsverletzung

Beantragt der Schuldner im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung und verzichtet er in der 6-jährigen Wohlverhaltensphase auf die Geltendmachung eines ihm zustehenden Pflichtteilsanspruches, so stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen würde.

Der persönliche Charakter des Ausschlagungsrechtes, der auf den besonderen Beziehungen des Erben zum Erblasser beruht, ist auch in der Wohlverhaltensphase zu beachten.

Zudem stellte der BUndesgerichtshof fest, dass auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind.

BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZB 196/08

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