Verwalterpflichten: Bescheinigung nach § 35a EStG

Die Eigentümer haben Beschlusskompetenz für die Regelung einer Sondervergütung des Verwalters im Zusammenhang mit der Bescheinigung nach § 35a EStG. Eine Umlegung der Kosten auf sämtliche Eigentümer entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Heftig diskutiert wurde in Literatur und Rechtsprechung über die Frage, ob die Regelverwalterleistung gemäß § 27 WEG auch die Ausstellung von Bescheinigungen zur steuerlichen Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG umfasst.

Nach Auffassung des Kammergerichts aus dem Beschluss vom 16.04.2009 – 24 W 93/08 muss eine solche Bescheinigung nicht ohne Weiteres, sondern nur gegen Zusatzauftrag und damit zusätzlicher Vergütung erstellt werden.

Das KG führt hierzu sinngemäß aus:

Die Gemeinschaft kann beschließen, dass die Jahresabrechnung so zu erstellen ist, dass die Wohnungseigentümer damit bestimmte Ausgaben steuerlich als Steuerermäßigung im Sinne von § 35a EStG geltend machen können. Die Beschlusskompetenz folgt aus § 21 Abs. 3 WEG.

Eine Verpflichtung des WEG-Verwalters von Gesetzes wegen die Jahresabrechnung so zu erstellen, sieht das KG allerdings nicht. Diese Aufgabe ist nicht vom Pflichtenkreis des § 27 WEG umfasst. Auch lässt sich eine solche Verpflichtung - ohne Zusatzvereinbarung und dann auch entsprechender Vergütungspflicht - auch nicht als Nebenpflicht des Verwalters aus dem Verwaltervertrag oder aus § 242 BGB ableiten. Soll der Verwalter eine Bescheinigung erstellen, muss man das mit ihm vereinbaren.

Das Kammergerichts hält eine Sondervergütung von 17 € pro Eigentümer im ersten Jahr und von 8,50 € in den Folgejahren für angemessen. Dies gelte insbesondere angesichts der für den einzelnen Wohnungseigentümer zu erzielenden Steuerermäßigung von bis zu 1.200,00 € p.a. (jeweils 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 600,00 EUR, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen und weitere 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 600,00 EUR, für die Beauftragung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen).

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.04.2009 – 24 W 93/08

Anmerkung:

Die vom Kammergericht vertretenden Auffassung dürfte zwischenzeitlich als herrschende Meinung anzusehen sein. Welche Zusatzvergütung angemessen ist, variiert von Gerichtssprengel zu Gerichtssprengel. Das Landgericht Düsseldorf sieht - zumindest im ersten Jahr - einen Betrag von 25 € pro Eigentümer als angemessen an (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 8. 2. 2008 - 19 T 489/07)

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