Verwalterhaftung: Vorgreiflichkeit Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG

Die Tatsache, dass das Gericht keine Kostenentscheidung im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG trifft, führt nicht dazu, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen ist, eventuell außerhalb des Verfahrens Regressansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen.

Gemäß § 49 Abs. 2 WEG besteht für das Gericht im streitigen Verfahren die Möglichkeit, dem Verwalter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

Ein den unterlegenden Wohnungseigentümern gegen die Verwaltung wegen Pflichtverletzungen zustehender materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch kann somit bereits im Rahmen der Kostenentscheidung erfolgen. Diese Möglichkeit hat das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbst dann, wenn der Verwalter am Verfahren nicht unmittelbar als Kläger oder Beklagter beteiligt ist.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es von dieser Regelung Gebrauch macht oder nicht. Eine dahingehende Verpflichtung, dem Verwalter stets die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht.

Die Tatsache, dass das Gericht eine Kostenentscheidung nicht trifft, also von der Möglichkeit des § 49 Abs. 2 WEG keinen Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen ist, eventuell außerhalb des Verfahrens Regressansprüche zu verfolgen.

Dies gilt auch für die im Zuge des Verfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO entstandenen Kosten. Eine unterbliebene Kostenentscheidung hindert jedenfalls die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, die Ansprüche weiter zu verfolgen.

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZR 164/09

Fundstelle: MietRB 2010, Seite 326


§ 49 WEG Kostenentscheidung

(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

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