Verlängerung der Ausschlagungsfrist nicht ohne Weiteres möglich

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen 6 Wochen erfolgen. Nach § 1944 Abs. 3 BGB beträgt die Frist jedoch 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt nach § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Es wurde in der Vergangenheit durchaus angenommen, dass man die sich aus den mitgeteilten Regelungen ergebende Verlängerung der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen auf 6 Monate dadurch erreichen kann, dass sich der Erbe zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen kurz ins Ausland begibt. Gerade im grenznahen Bereich ist dies ohne Probleme möglich. Selbst ein kurzer Aufenthalt zum Einkaufen, der sodann durch den Kassenbon und/oder die Quittung für die Parkkosten nachgewiesen wurde, sollte ausreichend sein.

Hiervon kann man nach der jüngsten Entscheidung des BGH zu dieser Problematik jedenfalls nicht mehr ausgehen.

Im konkreten Fall geht der BGH bei einem bloßen Tagesausflug ins Ausland davon aus, dass der Erbe sich bezüglich der Frage, ob er die Erbschaft ausschlagen oder annehmen soll, durch seinen Auslandsaufenthalt nicht solchen Umständen ausgesetzt sieht, die die Privilegierung des § 1944 Abs. 3 BGB notwendig erscheinen lassen.

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - IV ZB 20/18, IV ZB 21/18 u.a. in Beck RS 2019, 857

Amtlicher Leitsatz:

Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.

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