Verjährung von Beseitigungsansprüchen

Beseitigungsansprüche zwischen den Wohnungseigentümern unterliegen den Regelverjährung des § 195 BGB.

Immer wieder bilden Forderungen einzelner Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft auf Rückbau baulicher Veränderungen Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Teilweise liegen die Maßnahmen Jahre zurück.

Entsprechende Beseitigungsansprüche zwischen den Wohnungseigentümern unterliegen den Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre). Die Frist beginnt ab Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 – 15 Wx 1982/08

Fundstelle: NZM 2009, 124

Anmerkung: Ein Erwerber hat sich die Kenntnis seines Rechtsvorgängers und damit den bereits abgelaufenen Zeitraum vor Rechtsübergang zurechnen zu lassen.

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