Urkundsprozess: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung

Zweck des Urkundsprozesses ist es, für Zahlungsansprüche, die durch Urkunden belegt werden können, ein erleichtertes summarisches Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels zu schaffen. Die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen dann durch Urkunden beweisbar sein.

So ist anerkannt, dass Mietzinsforderungen im Urkundsprozess eingeklagt werden können. Für die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung ist diese Prozessart jedoch unstatthaft.

Die Abrechnung bietet lediglich Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind. Die Richtigkeit der Behauptung, dass die in der Abrechnung enthaltenen Kosten auch in der Höhe tatsächlich angefallen sind, wird durch diese Urkunde nicht bewiesen.

Auch die Bezugnahme auf den Mietvertrag als Urkunde, aus dem sich ergibt, dass die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Kosten umlagefähig sind, ändert daran nichts. Der Mietvertrag bietet lediglich Beweis dafür, dass die Betriebskosten überhaupt umlegbar und dadurch durch den Mieter zu tragen sind.

In welcher Höhe indes Betriebskosten tatsächlich angefallen sind – und darum geht es – lässt sich aus dem Mietvertrag nicht entnehmen.

LG Bonn, Urteil vom 08.10.2009, Aktenzeichen 6 S 107/09

Fundstelle: IMR 2010, S. 78

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