Unzulässige Farbwahlklausel - Innenanstrich der Türen und der Fenster
Der der Entscheidung zugrundeliegende Wohnraummietvertrag, der im übrigen eine „weiche“ Schönheitsreparaturklausel enthält, sah in einem Zusatz folgende Regelung vor:
„Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrah-men, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff, Aluminium und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren.“
Die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe – weiß – für den Anstrich der näher benannten Elemente stellt auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist folglich unwirksam.
Derartige Farbwahlklauseln, die den Mieter auch während des Laufes des Mietverhältnisses dazu zwingen, die Mieteinheit in bestimmter Form zu gestalten, führen zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Freiheit der Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs des Mieters, obgleich dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters nicht besteht.
Die unzulässige Vorgabe der Farbwahl führt nach den Grundsätzen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparatur durch den Mieter auch im übrigen unwirksam ist.
Die Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt bei Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine einheitliche Rechtspflicht dar, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse.
Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund einer unzulässigen Ausgestaltung auch bezüglich einzelner Teile als unzulässig dar, wird in ihrer Gesamtheit eine übermäßige Verpflichtung auf den Mieter übertragen, so dass sie insgesamt als unwirksam zu behandeln ist
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 50/09,
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 14/2010.