Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht

Die unverzügliche Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht hat nach der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen.

Wann dies genau der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich in Kalendertagen beantworten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts zu prüfen, ob der Zurückweisende die Erklärung so rechtzeitig abgegeben hat, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Fall, in dem zwischen Zugang der Kündigung und Zurückweisung derselben wegen mangelnder Vollmacht 10 Tage lagen, entschieden, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. 2. 2009 - 5 Sa 256/08

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