Unverjährbarkeit des Anspruches auf Mängelbeseitigung

Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem gebrauchstauglichem Zustand zu erhalten, ist eine Dauerpflicht. Eine solche Dauerpflicht entsteht ständig neu und kann daher schon begrifflich nicht verjähren.

In dem des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Vermieter im Dachgeschoss oberhalb der Wohnung der Mieterin eine neue Mieteinheit errichten lassen. Die Arbeiten wurden im Jahre 1990 ausgeführt. 16 Jahre nach Durchführung der Arbeiten werden Schallschutzmängel der neu errichteten Dachgeschosswohnung durch die Mieterin gerügt. Im Zuge eines selbständigen Beweisverfahrens erfolgte dann die Bestätigung, dass der Trittschallschutz nicht ausreichend sei. Gegenüber dem Anspruch auf Mängelbeseitigung hat der Vermieter Verjährungseinrede erhoben.

In seiner Entscheidung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels der Mietsache als ein Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches, der sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergäbe, unverjährbar sei.

Die Hauptleistungspflicht sei eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpfe sich nicht in einer einmaligen Handlung die Mietsache zu Vertragsbeginn in einem mangelfreien Zustand zu überlassen. Vielmehr gehe der Anspruch dahin, dass die Mietsache während der gesamten Mietdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten sei.

Bei einer solchen vertraglichen Dauerverpflichtung sei schon begrifflich der Eintritt einer Verjährung nicht möglich, da der Anspruch während des Zeitraumes der Dauer des Mietverhältnisses gleichsam ständig neu entstünde.

BGH, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 104/09

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof 37/2010


§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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