Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern - Rechtsprechung

Die Unterhaltspflichten erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern sind vom Bundesgerichtshof eingeschränkt worden.

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00) hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können.

Der BGH bekräftigte in dieser Entscheidung seine neue Rechtsprechung, wonach sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts nach dem eigenen Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten bestimmen muss und diesen daher nicht zu stark in Anspruch nehmen darf. Dem Unterhaltsverpflichteten ist dabei auch eine angemessene Altersvorsorge zuzubilligen. Deren Anteil beziffert der BGH nun auch für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen – also über der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung – auf 20 % des Bruttoeinkommens.

Zudem müssen bei der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Kindes die Ansprüche von dessen Ehegatten mitberücksichtigt werden. Diese dürfen nicht von vornherein auf einen Mindestbedarf reduziert werden. Der Ehegatte brauche keine Schmälerung seines angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen, da er selbst keine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Schwiegereltern habe. Maßgeblich für den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt seien daher der eheliche Lebensstandard sowie die individuellen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem stehe nicht die Erwägung entgegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise weniger zur Verfügung stehe als seinem Ehegatten.

Einzelheiten können nur im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden.

BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00

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