Unfall beim Einparken durch unvorsichtiges Türöffnen

Wenn es beim Einparken auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes zu einem Unfall kommt, bei dem der Fahrer eines parkenden Pkw seine Fahrzeugtür unvorsichtig öffnet, so dass der einparkende Fahrer gegen diese Tür fährt, dann trifft den bereits parkenden Fahrer unter Umständen ein höheres Verschulden. Dieser hat beim Aussteigen nämlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten, um dessen Gefährdung auszuschließen, gerade dann, wenn der Parkplatz neben ihm frei ist.

Diese Pflicht ergibt sich sinngemäß aus § 14 Abs. 1 StVO, welcher grundsätzlich auf den fließenden Verkehr Anwendung findet. Denn auch im sogenannten Suchverkehr nach freien Stellflächen auf öffentlichen Parkplätzen schafft das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die anderen Verkehrsteilnehmer wie im fließenden Verkehr.

Aber auch den einparkenden Fahrer trifft ein Verschulden. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer muss daher stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen.

Das LG Saarbrücken ging in einem entsprechenden Fall davon aus, dass den parkenden Fahrer ein Verschulden von 2/3 trifft und den einparkenden Fahrer von 1/3.

LG Saarbrücken, 29.05.2009 - 13 S 181/08

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