Übernahme der Bestattungskosten trotz Ausschlagung der Erbschaft
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht vornehmlich auf Gründen der Gefahrenabwehr.
Dieser öffentlich-rechtliche Rechtsgrund besteht unabhängig und eigenständig neben den zivilrechtlichen Pflichten. Er entfällt daher nicht mit Ausschlagung der Erbschaft.
Tritt die zuständige Behörde an die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen heran und verweigern diese die Durchführung der Bestattung, so kann die Behörde die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen und von den Angehörigen die Erstattung der verauslagten Bestattungskosten verlangen.
VG Köln, Urteil vom 20.03.2009 – 27 K 2642/08
Fundstelle: ErbR 2009, 327