Transmortale Kontovollmacht

Die vom Erblasser über den Tod hinaus wirkende Kontovollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zwar auch nach dem Tode zu Verfügungen über das Konto, nicht jedoch zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

In seinem Urteil vom 24.03.2009, XII ZR 191/09, hatte sich der BGH mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen.

Der Vater des Klägers unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Bank. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau eine Vollmacht über sein Konto, die auch über den Tod hinaus gelten und ihr das Recht zur "unbeschränkten Verfügung" über das Konto geben sollte. Alleinerbe des Erblassers ist der Kläger.

Nach dem Tod des Erblassers schrieb die beklagte Bank das Girokonto, auf Weisung der Bevollmächtigten auf deren Namen um. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsanträge des Klägers wies die Bank mit der Begründung zurück, dass sie erst jetzt von seiner Erbenstellung erfahren habe und außerdem angesichts der umfassenden Vollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die Vollmacht wurde von dem Kläger am 19. Januar 2007 widerrufen.

Der Kläger nahm die Bank auf Zahlung des Kontoguthabens in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht gab dem Verlangen des Erben stattgegeben.

Der BGH hat die von der Bank eingelegte Revision zurückgewiesen und führte hierzu aus:

Durch die Auflösung und Umschreibung des Kontos ist der Auszahlungsanspruch des Klägers nicht erloschen.

Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. Der Bevollmächtige darf grundsätzlich nicht die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufheben oder verändern.

Dieser Grundsatz gilt auch bei einer transmortalen Vollmacht unter Eheleuten. Die Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tod hat nicht vorrangig den Zweck, den Überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Hierfür eignen sich andere Mittel, wie die Aussetzung eines Vermächtnisses oder Schenkungen unter Lebenden bzw. Schenkungen von Todes wegen, weitaus besser.

Mit dem Erbfall fällt der Nachlass des Erben zu. Er kann vom Erblasser erteilte Vollmachten jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen. Der Bevollmächtigte wird im Erbfall zur Vertrauensperson des Erben. Infolgedessen ist er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, keine Handlungen vornehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen. Auch darf er keine Handlungen vornehmen, die den Erben - hätte er hiervon Kenntnis - vermutlich zum Widerruf der Vollmacht veranlasst hätten.

BGH, Urteil vom 24.03.2009, XII ZR 191/09

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